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Stand: 20.05.2013
§ 1812 BGB - Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche
Betreuung, Pflegschaft) Titel 1 (Vormundschaft) Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
(1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
(2) Die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt.
(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormunds die Genehmigung des Familiengerichts, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
Die gesetzliche Vertretung des Betroffenen durch einen Rechtsanwalt als berufsmäßigen Betreuer beim notariell beurkundeten Verkauf eines Grundstücks begründet nur dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für eine berufsspezifische Tätigkeit, wenn aus diesem Anlass auch ein Berufsbetreuer gleicher Vergütungsstufe, der kein...
Der Nachlasspfleger hat neben der Ermittlung der Erben den Nachlass zu sichern und dazu den Nachlass an sich zu nehmen. Dabei kann er von jedem, der Nachlassgegenstände in Besitz hat, deren Herausgabe verlangen, was dem Nachlasspfleger erst dessen Verwaltung ermöglicht. Deshalb verbietet sich eine entsprechende Anwendung des § 1812...
a) Die Teilkündigung einzelner Leistungselemente (hier: Lastschriften abzubuchen, Daueraufträge auszuführen und in Bankbriefkästen eingeworfene Überweisungen zu bearbeiten) eines zu banküblichen Bedingungen geschlossenen Girovertrages ist unzulässig, weil durch sie einseitig der Inhalt des Vertrages verändert werden soll,...
Der Geschäftswert für ein Beschwerdeverfahren betreffend eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung geht grundsätzlich vom Wert des Gegenstands aus, auf den sich das zu genehmigende Rechtsgeschäft bezieht. Das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels kann jedoch erhebliche Abschläge hiervon...