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§ 1807 BGB - Art der Anlegung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
Titel 1 (Vormundschaft)
Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
- 1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken;
- 2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
- 3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist;
- 4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
- 5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.
Fußnoten:
Zu § 1807: Geändert durch G vom 19. 4. 2006 (BGBl I S. 866).
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Buch 4 (Familienrecht)
- Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
- Titel 1 (Vormundschaft)
- Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
- § 1805 Verwendung für den Vormund
- § 1809 Anlegung mit Sperrvermerk
- § 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht
- § 1811 Andere Anlegung
- § 1813 Genehmigungsfreie Geschäfte
- § 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren
- Titel 2 (Rechtliche Betreuung)
- § 1908g Behördenbetreuer
- Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Drittes Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe)
- Vierter Abschnitt (Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen)
- § 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft