JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1806 BGB - Anlegung von Mündelgeld
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche
Betreuung, Pflegschaft)
Titel 1 (Vormundschaft)
Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1806 BGB:
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