Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 1806 BGB - Anlegung von Mündelgeld 

Stand: 17.06.2013

§ 1806 BGB - Anlegung von Mündelgeld

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)

Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.


Weitere Vorschriften um § 1806 BGB

Entscheidungen zu § 1806 BGB

  • BAYOBLG, 11.08.2004, 3Z BR 102/04
    Zur Pflicht des Betreuers, Geld des Betreuten mündelsicher anzulegen und einen Sperrvermerk eintragen zu lassen.
  • OLG-FRANKFURT, 18.07.2002, 20 W 451/01
    Bei größeren Vermögen kann eine Geldanlage in einem offenen Immobilienfond nach § 1811 BGB genehmigungsfähig sein. Die Entscheidung erfordert eine umfassende Prüfung der Vor- und Nachteile, die an den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ausgerichtet sein muss. Dabei ist auch die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1806 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
        • § 1807 Art der Anlegung
        • § 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht
        • § 1817 Befreiung

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 1806 BGB - Anlegung von Mündelgeld"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche