JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1805 BGB - Verwendung für den Vormund
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
Titel 1 (Vormundschaft)
Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden.
Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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