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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1805 BGB - Verwendung für den Vormund 

Stand: 20.05.2013

§ 1805 BGB - Verwendung für den Vormund

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)

Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.


Weitere Vorschriften um § 1805 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1805 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 2 (Rechtliche Betreuung)
      • § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften

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