JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1804 BGB - Schenkungen des Vormunds
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
Titel 1 (Vormundschaft)
Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen.
Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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