Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 180 BGB - Einseitiges Rechtsgeschäft 

Stand: 17.06.2013

§ 180 BGB - Einseitiges Rechtsgeschäft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 5 (Vertretung und Vollmacht)

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.



Weitere Vorschriften um § 180 BGB

Entscheidungen zu § 180 BGB

  • LAG-MUENCHEN, 29.04.2009, 11 Sa 952/08
    Die Entscheidung befasst sich mit der Wirksamkeit einer Kündigung die von der Verwalterin einer Eigentümergemeinschaft gegenüber der bei ihr beschäftigten Hausmeisterin ausgesprochen worden war, wobei der Beschluss der Eigentümerversammlung, der der Kündigung vorangegangen war, durch späteres zivilgerichtliches Urteil für...
  • LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN, 02.09.2008, 5 Sa 49/08
    1. Wenn eine Vereinssatzung die Regelung enthält, im Rechtsverkehr werde der Verein "durch seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten" kann das im Einzelfall dennoch die Auslegung zulassen, dass der Verein entweder durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter im Rechtsverkehr vertreten wird. Dies kann selbst dann...
  • LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, 18.06.2008, 6 Sa 4/08
    1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und damit für den betrieblichen Geltungsbereich nach § 23 Abs. 1 KSchG liegt beim Arbeitnehmer. 2. Der Arbeitnehmer genügt regelmäßig seiner Darlegungslast, wenn er die für eine entsprechende Arbeitnehmerzahl sprechenden Tatsachen und die ihm...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 24.01.2008, 6 U 25/06
    Zu den Anforderungen an die Ausschreibung im öffentlichen Vergabeverfahren auch unterhalb des Schwellenwertes, wenn Nebenangebote nach der VOB zulässig sein sollen. Ist eine geplante Baumaßnahme in Einzellosen nach fachlichen Gesichtspunkten getrennt ausgeschrieben, ist für die Bieter ein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen,...
  • LAG-DUESSELDORF, 17.01.2008, 13 Sa 1988/07
    1. Ermächtigt die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Verwaltung, einen Hausmeister "anzustellen", so ist sie auch zur Kündigung eines solchen Arbeitsverhältnisses bevollmächtigt. 2. Eine Rüge fehlender Vollmacht (§ 180 BGB) ist unverzüglich zu erheben. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 180 BGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.



Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 180 BGB - Einseitiges Rechtsgeschäft"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche