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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1798 BGB - Meinungsverschiedenheiten 

Stand: 20.05.2013

§ 1798 BGB - Meinungsverschiedenheiten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)

Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels verschiedenen Vormündern zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über die Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das Familiengericht.


Weitere Vorschriften um § 1798 BGB

Entscheidungen zu § 1798 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 28.09.2001, 16 WF 113/01
    Die Vergütung eines Umgangspflegers setzt voraus, dass dieser wirksam bestellt wurde. Die Bestellung hat ausdrücklich zu erfolgen und kann nicht in der familiengerichtlichen Genehmigung einer Elternvereinbarung gesehen werden, die die Einschaltung eines Umgangspflegers vorsieht..

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1798 BGB:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 2 (Rechtliche Betreuung)
      • § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften

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