JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1798 BGB - Meinungsverschiedenheiten
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche
Betreuung, Pflegschaft)
Titel 1 (Vormundschaft)
Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
Steht die Sorge für die Person und die Sorge für das Vermögen des Mündels verschiedenen Vormündern zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit über die Vornahme einer sowohl die Person als das Vermögen des Mündels betreffenden Handlung das Familiengericht.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1798 BGB:
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