JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1796 BGB - Entziehung der Vertretungsmacht
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
Titel 1 (Vormundschaft)
Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
(1) Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.
(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.
Fußnoten:
Zu § 1796: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 1796 BGB - Entziehung der Vertretungsmacht" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum