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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1791a BGB - Vereinsvormundschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 1791a BGB - Vereinsvormundschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 1 (Begründung der Vormundschaft)

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.

(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.

(3) Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. Für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.

(4) Will das Familiengericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein hören.



Weitere Vorschriften um § 1791a BGB

Entscheidungen zu § 1791a BGB

  • OLG-KOBLENZ, 10.05.2006, 11 UF 68/06
    1. Zum Ausschluss der Vertretungsmacht der Kindeseltern bei der Auseinandersetzung der aus einem minderjährigen Kind und seiner volljährigen Schwester bestehenden Erbengemeinschaft. 2. Gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft einschließlich der Auswahl des Ergänzungspflegers in diesem Fall ist das Rechtsmittel der...
  • OLG-KOBLENZ, 07.03.2005, 13 UF 859/04
    1. Zum Verhältnis von Maßnahmen nach § 1666 BGB zur Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, wenn zwischen der minderjährigen Mutter und dem Amtsvormund des Kindes Meinungsverschiedenheiten über die weitere Unterbringung des Kindes bei einer Pflegefamilie bestehen. 2. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind...
  • OLG-NAUMBURG, 27.10.2004, 14 UF 176/04
    Eine Bestellung des Jugendamtes als Pfleger setzt voraus, dass keine als Einzelpfleger geeignete Person vorhanden ist. Dies erfordert sorgfältige Ermittlungen des Gerichts. Eine Bestellung des Jugendamtes ist - auch wenn es allgemein zulässig sein könnte - aus anderen Gründen kritisch zu beurteilen, insbesondere wenn andere...
  • OLG-STUTTGART, 12.09.2001, 16 WF 419/01
    Die Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger des Kindes gemäß § 1909 BGB im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist jedenfalls in Fällen, die keine besondere Schwierigkeit aufweisen, sachgerecht und zulässig, auch wenn eine andere geeignete Einzelperson als Ergänzungspfleger in Betracht käme.

Erwähnungen von § 1791a BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1791a BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 6 (Beendigung der Vormundschaft)
        • § 1893 Fortführung der Geschäfte nach Beendigung der Vormundschaft, Rückgabe von Urkunden
        • Titel 2 (Rechtliche Betreuung)
      • § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften

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