JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1780 BGB - Unfähigkeit zur Vormundschaft
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche
Betreuung, Pflegschaft)
Titel 1 (Vormundschaft)
Untertitel 1 (Begründung der Vormundschaft)
Zum Vormund kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 1780 BGB:
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