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JuraForum.deGesetzeBGB§ 178 BGB - Widerrufsrecht des anderen Teils 

§ 178 BGB - Widerrufsrecht des anderen Teils

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 5 (Vertretung und Vollmacht)

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat.
Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.



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