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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1778 BGB - Übergehen des benannten Vormunds 

Stand: 19.04.2013

§ 1778 BGB - Übergehen des benannten Vormunds

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 1 (Begründung der Vormundschaft)

(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,

1.
wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
2.
wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist,
3.
wenn er die Übernahme verzögert,
4.
wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde,
5.
wenn der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.

(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Familiengericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.

(3) Für einen minderjährigen Ehegatten darf der andere Ehegatte vor den nach § 1776 Berufenen zum Vormund bestellt werden.

(4) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.


Weitere Vorschriften um § 1778 BGB

Entscheidungen zu § 1778 BGB

  • OLG-SCHLESWIG, 23.03.2007, 8 WF 191/06
    Zur Notwendigkeit einer Ergänzungspflegschaft, wenn der Erblasser den Eltern der Erben die Vermögensverwaltung nach § 1638 Abs. 1 BGB entzogen und angeordnet hat, dass einem Testamentsvollstrecker auch die Vermögenssorge obliegen soll.
  • OLG-SCHLESWIG, 23.03.2007, 8 WF 195/06
    Zur Notwendigkeit einer Ergänzungspflegschaft, wenn der Erblasser den Eltern der Erben die Vermögensverwaltung nach § 1638 Abs. 1 BGB entzogen und angeordnet hat, dass einem Testamentsvollstrecker auch die Vermögenssorge obliegen soll.
  • OLG-NAUMBURG, 27.10.2004, 14 UF 176/04
    Eine Bestellung des Jugendamtes als Pfleger setzt voraus, dass keine als Einzelpfleger geeignete Person vorhanden ist. Dies erfordert sorgfältige Ermittlungen des Gerichts. Eine Bestellung des Jugendamtes ist - auch wenn es allgemein zulässig sein könnte - aus anderen Gründen kritisch zu beurteilen, insbesondere wenn andere...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1778 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 3 (Pflegschaft)
      • § 1917 Ernennung des Ergänzungspflegers durch Erblasser und Dritte

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