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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1777 BGB - Voraussetzungen des Benennungsrechts 

§ 1777 BGB - Voraussetzungen des Benennungsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 1 (Begründung der Vormundschaft)

(1) Die Eltern können einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.

(2) Der Vater kann für ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein würde, falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre.

(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 1 (Begründung der Vormundschaft)
        • § 1782 Ausschluss durch die Eltern
          • Untertitel 2 (Führung der Vormundschaft)
        • § 1797 Mehrere Vormünder
          • Untertitel 5 (Befreite Vormundschaft)
        • § 1856 Voraussetzungen der Befreiung

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