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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1775 BGB - Mehrere Vormünder 

§ 1775 BGB - Mehrere Vormünder

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 1 (Begründung der Vormundschaft)

Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen.
Im Übrigen soll das Familiengericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.


Fußnoten:


Zu § 1775: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



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