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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1774 BGB - Anordnung von Amts wegen 

§ 1774 BGB - Anordnung von Amts wegen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
         Titel 1 (Vormundschaft)
            Untertitel 1 (Begründung der Vormundschaft)

Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen.
Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.


Fußnoten:


Zu § 1774: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



Weitere Paragraphen:

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