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JuraForum.deGesetzeBGB§ 177 BGB - Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht 

Stand: 20.05.2013

§ 177 BGB - Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 5 (Vertretung und Vollmacht)

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.



Weitere Vorschriften um § 177 BGB

Entscheidungen zu § 177 BGB

  • LAG-MUENCHEN, 29.04.2009, 11 Sa 952/08
    Die Entscheidung befasst sich mit der Wirksamkeit einer Kündigung die von der Verwalterin einer Eigentümergemeinschaft gegenüber der bei ihr beschäftigten Hausmeisterin ausgesprochen worden war, wobei der Beschluss der Eigentümerversammlung, der der Kündigung vorangegangen war, durch späteres zivilgerichtliches Urteil für...
  • BAG, 18.03.2009, 10 AZR 281/08
    1. Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung...
  • OLG-MUENCHEN, 03.12.2008, 7 U 3315/08
    1. Verstößt der Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft gegen eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen der vorherigen Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedürfen, so kann regelmäßig sein satzungswidriges Handeln von den Gesellschaftern nachträglich genehmigt werden. 2....
  • BGH, 17.03.2008, II ZR 239/06
    a) Der Aufsichtsratsvorsitzende kann den Aufsichtsrat einer Genossenschaft in der Willensbildung zum Abschluss oder zur Änderung des Dienstvertrags mit dem Vorstand nicht vertreten. b) Die Vereinbarung einer Abfindungszahlung in einem Dienstvertrag mit dem Vorstand für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch die...
  • LAG-DUESSELDORF, 17.01.2008, 13 Sa 1988/07
    1. Ermächtigt die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Verwaltung, einen Hausmeister "anzustellen", so ist sie auch zur Kündigung eines solchen Arbeitsverhältnisses bevollmächtigt. 2. Eine Rüge fehlender Vollmacht (§ 180 BGB) ist unverzüglich zu erheben. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die...
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Erwähnungen von § 177 BGB in anderen Vorschriften

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