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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1769 BGB - Verbot der Annahme 

Stand: 17.06.2013

§ 1769 BGB - Verbot der Annahme

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 7 (Annahme als Kind)
            Untertitel 2 (Annahme Volljähriger)

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.


Weitere Vorschriften um § 1769 BGB

Entscheidungen zu § 1769 BGB

  • BAYOBLG, 21.04.2004, 1Z BR 19/04
    1. Zu den Voraussetzungen der Erwachsenenadoption in einem Fall, in dem ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Onkel und Nichte durch gemeinsame Arbeit in der Landwirtschaft entstanden ist und in dem die Hofübergabe an den Anzunehmenden unter Vereinbarung eines Leibgedings in Aussicht genommen ist. 2. Vor der Annahme ist die Anhörung...

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