JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1769 BGB - Verbot der Annahme
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 7 (Annahme als Kind)
Untertitel 2 (Annahme Volljähriger)
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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