JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1768 BGB - Antrag
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 7 (Annahme als Kind)
Untertitel 2 (Annahme Volljähriger)
(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
§§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Fußnoten:
Zu § 1768: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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