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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1768 BGB - Antrag 

Stand: 17.06.2013

§ 1768 BGB - Antrag

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 7 (Annahme als Kind)
            Untertitel 2 (Annahme Volljähriger)

(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.

(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.


Weitere Vorschriften um § 1768 BGB

Entscheidungen zu § 1768 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 22.07.2005, 14 Wx 31/05
    1. Hat das Vormundschaftsgericht die Anträge auf Annahme eines Volljährigen zurückgewiesen, sind sowohl Annehmender als auch Anzunehmender beschwerdeberechtigt. 2. Ein Adoptionsantrag ist abzulehnen, wenn Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses verbleiben. 3. Für die Adoption können zwar auch...
  • BVERWG, 18.12.1998, BVerwG 1 C 2.98
    Leitsätze: 1. Zeitpunkt des Annahmeantrages im Sinne von § 6 Satz 1 RuStAG ist der Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird. 2. Es verstößt auch im Fall einer Adoption nach § 1772 BGB nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß ein erwachsener Ausländer anders als ein...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1768 BGB:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 14 Kindschafts- und Adoptionssachen

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