JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1767 BGB - Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 7 (Annahme als Kind)
Untertitel 2 (Annahme Volljähriger)
(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt worden ist.
Zur Annahme einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung des Lebenspartners erforderlich.
Fußnoten:
Zu § 1767: Geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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