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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1759 BGB - Aufhebung des Annahmeverhältnisses 

§ 1759 BGB - Aufhebung des Annahmeverhältnisses

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 7 (Annahme als Kind)
            Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)

Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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