JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1759 BGB - Aufhebung des Annahmeverhältnisses
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 7 (Annahme als Kind)
Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)
Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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