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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1758 BGB - Offenbarungs- und Ausforschungsverbot 

Stand: 20.05.2013

§ 1758 BGB - Offenbarungs- und Ausforschungsverbot

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 7 (Annahme als Kind)
            Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.


Weitere Vorschriften um § 1758 BGB

Entscheidungen zu § 1758 BGB

  • OLG-KOBLENZ, 28.08.2008, 2 U 1557/07
    Zur Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs bei Mitteilung im Internet, dass eine Person nicht aufgrund von Geburt adeliger Herkunft ist, sondern nur aufgrund Adoption diesen Status erlangt hat.
  • OLG-MUENCHEN, 14.04.2005, 31 Wx 1/05
    Ein über 16 Jahre altes angenommenes Kind hat ein rechtliches Interesse im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG auf Einsicht in die Personenstandsbücher und Erteilung von Personenstandsurkunden bezüglich seiner leiblichen Vorfahren.
  • OLG-KARLSRUHE, 28.10.2003, 11 Wx 8/03
    Der Anerkennung der Entscheidung eines ukrainischen Gerichts über die Annahme eines minderjährigen Kindes steht nicht entgegen, dass in der Entscheidung zugleich eine Änderung des Geburtsdatums des Kindes um sechs Monate ausgesprochen wird. Eine solche Änderung des Geburtsdatums ist nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1758 BGB:

  • Personenstandsgesetz (PStG)
    • Kapitel 9 (Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister)
      • Abschnitt 2 (Benutzung der Personenstandsregister)
    • § 63 Benutzung in besonderen Fällen

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