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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1758 BGB - Offenbarungs- und Ausforschungsverbot 

§ 1758 BGB - Offenbarungs- und Ausforschungsverbot

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 7 (Annahme als Kind)
            Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist.
Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.


Fußnoten:


Zu § 1758: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Personenstandsgesetz (PStG)
    • Kapitel 9 (Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister)
      • Abschnitt 2 (Benutzung der Personenstandsregister)
    • § 63 Benutzung in besonderen Fällen

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