JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1757 BGB - Name des Kindes
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 7 (Annahme als Kind)
Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.
Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend.
Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
(4) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
Fußnoten:
Zu § 1757: Berichtigt am 22. 5. 2003 (BGBl I S. 738), geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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