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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1756 BGB - Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen 

Stand: 20.05.2013

§ 1756 BGB - Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 7 (Annahme als Kind)
            Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)

(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.


Weitere Vorschriften um § 1756 BGB

Entscheidungen zu § 1756 BGB

  • OLG-CELLE, 17.05.2001, 17 W 30/01
    Sittlich gerechtfertigt ist eine Erwachsenenadoption insbesondere dann, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1, 2. Halbsatz BGB), aber auch schon dann, wenn bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten anzunehmen...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1756 BGB:

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