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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1752 BGB - Beschluss des Familiengerichts, Antrag 

Stand: 20.05.2013

§ 1752 BGB - Beschluss des Familiengerichts, Antrag

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 7 (Annahme als Kind)
            Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.


Weitere Vorschriften um § 1752 BGB

Entscheidungen zu § 1752 BGB

  • BVERWG, 22.09.1999, BVerwG 6 B 135.98
    Leitsatz: Der Umstand, daß der natürliche Bruder und ein sog. Pflegebruder den Grundwehrdienst bei der Bundeswehr bereits geleistet haben, begründet keinen Anspruch des sog. Dritt-Bruders auf Befreiung vom Wehrdienst. Beschluß des 6. Senats vom 22. September 1999 - BVerwG 6 B 135.98 - I. VG Karlsruhe vom 14.10.1998 - Az.: VG 4 K...
  • BVERWG, 18.12.1998, BVerwG 1 C 2.98
    Leitsätze: 1. Zeitpunkt des Annahmeantrages im Sinne von § 6 Satz 1 RuStAG ist der Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird. 2. Es verstößt auch im Fall einer Adoption nach § 1772 BGB nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß ein erwachsener Ausländer anders als ein...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1752 BGB:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 14 Kindschafts- und Adoptionssachen

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