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JuraForum.deGesetzeBGB§ 175 BGB - Rückgabe der Vollmachtsurkunde 

§ 175 BGB - Rückgabe der Vollmachtsurkunde

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 5 (Vertretung und Vollmacht)

Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.



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