JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 175 BGB - Rückgabe der Vollmachtsurkunde
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
Titel 5 (Vertretung und Vollmacht)
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
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