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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1749 BGB - Einwilligung des Ehegatten 

Stand: 20.05.2013

§ 1749 BGB - Einwilligung des Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 7 (Annahme als Kind)
            Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)

(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.

(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.

(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.


Weitere Vorschriften um § 1749 BGB

Entscheidungen zu § 1749 BGB

  • OLG-NUERNBERG, 15.10.2001, 10 UF 1714/01
    Eine nach rumänischem Recht ohne Einwilligung des Ehegatten ausgesprochene Einzeladoption ist sowohl nach rumänischem als auch deutschem Recht wirksam; sie verstösst insbesondere nicht gegen den "ordre public" des deutschen Rechts.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1749 BGB:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 14 Kindschafts- und Adoptionssachen

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