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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1747 BGB - Einwilligung der Eltern des Kindes 

§ 1747 BGB - Einwilligung der Eltern des Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 7 (Annahme als Kind)
            Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich.
Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.
Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben,

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 7 (Annahme als Kind)
          • Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)
        • § 1746 Einwilligung des Kindes
        • § 1750 Einwilligungserklärung
        • § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
        • § 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
        • § 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
          • Untertitel 2 (Annahme Volljähriger)
        • § 1768 Antrag
  • Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
    • Drittes Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe)
      • Dritter Abschnitt (Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren)
    • § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind
      • Fünfter Abschnitt (Beurkundung, vollstreckbare Urkunden)
    • § 59 Beurkundung

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