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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1746 BGB - Einwilligung des Kindes 

§ 1746 BGB - Einwilligung des Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 7 (Annahme als Kind)
            Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)

(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich.
Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen.
Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Die Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des Familiengerichts; dies gilt nicht, wenn die Annahme deutschem Recht unterliegt.

(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen.
Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.

(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist.


Fußnoten:


Zu § 1746: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 7 (Annahme als Kind)
          • Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)
        • § 1750 Einwilligungserklärung
        • § 1757 Name des Kindes
        • § 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
        • § 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung
          • Untertitel 2 (Annahme Volljähriger)
        • § 1768 Antrag
  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren, Vergleichsverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 14 Kindschafts- und Adoptionssachen

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