JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1745 BGB - Verbot der Annahme
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 7 (Annahme als Kind)
Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)
Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden.
Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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