Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 1743 BGB - Mindestalter 

Stand: 20.05.2013

§ 1743 BGB - Mindestalter

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 7 (Annahme als Kind)
            Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)

Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.


Weitere Vorschriften um § 1743 BGB

Entscheidungen zu § 1743 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 12.06.2003, 20 W 264/02
    Die Adoption eines aus dem Libanon stammenden 13jährigen Kindes nach deutschem Recht durch deutsche Eheleute im Alter von 75 und 79 Jahren kann abgelehnt werden, wenn diese das Kind zwar nach einer im Libanon nach dortigem religiösen Recht ohne rechtliche Absicherung bereits in ihren Haushalt aufgenommen haben, wegen des großen...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1743 BGB:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 1743 BGB - Mindestalter"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche