JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1742 BGB - Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 7 (Annahme als Kind)
Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)
Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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