JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 173 BGB - Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
Titel 5 (Vertretung und Vollmacht)
Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.
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