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JuraForum.deGesetzeBGB§ 172 BGB - Vollmachtsurkunde 

§ 172 BGB - Vollmachtsurkunde

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
         Titel 5 (Vertretung und Vollmacht)

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
        • Titel 5 (Vertretung und Vollmacht)
      • § 173 Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

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Urteile: Vorschriften

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