JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1717 BGB - Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 6 (Beistandschaft)
Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet.
Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.
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