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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1717 BGB - Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland 

§ 1717 BGB - Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 6 (Beistandschaft)

Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet.
Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.



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