JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1716 BGB - Wirkungen der Beistandschaft
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 6 (Beistandschaft)
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.
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