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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1716 BGB - Wirkungen der Beistandschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 1716 BGB - Wirkungen der Beistandschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 6 (Beistandschaft)

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 1716 BGB

Entscheidungen zu § 1716 BGB

  • OLG-CELLE, 30.01.2001, 15 WF 15/01
    Der gesetzliche Vertreter eines Kindes kann vom Jugendamt als Beistand nicht im Wege der Klage vor dem Familiengericht Auskunft über die Führung der Beistandschaft verlangen.

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