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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1715 BGB - Beendigung der Beistandschaft 

§ 1715 BGB - Beendigung der Beistandschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 6 (Beistandschaft)

(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt.
§ 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.

(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.



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