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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1714 BGB - Eintritt der Beistandschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 1714 BGB - Eintritt der Beistandschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 6 (Beistandschaft)

Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.


Weitere Vorschriften um § 1714 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1714 BGB:

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