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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1713 BGB - Antragsberechtigte 

Stand: 17.06.2013

§ 1713 BGB - Antragsberechtigte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 6 (Beistandschaft)

(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.


Weitere Vorschriften um § 1713 BGB

Entscheidungen zu § 1713 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 29.01.2003, 8 WF 17/03
    Das Jugendamt darf außergerichtlich nur beratend nach § 18 SGB 8 tätig werden ( beratende Tätigkeit; vgl. Struck in Wiesner-Mörsberger-Oberloskamp SGB 8, § 18 Rz. 3 und 5 ) oder aufgrund einer wirksam begründeten Beistandschaft (§ 1712,1713 BGB).
  • OLG-NAUMBURG, 15.08.2002, 8 WF 175/02
    Die nach §§ 1712, 1713 BGB begründete Beistandschaft berechtigt den Mitarbeiter des Jugendamtes nur zur Vertretung zur - aktiven - Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, nicht hingegen zur bloßen Abwehr bei einer Herabsetzungsklage des Unterhaltspflichtigen (ebenso: OLG Naumburg vom 21.8.2002 Az. 8 WF 177/02).
  • OLG-KARLSRUHE, 08.08.2000, 2 WF 99/00
    Leitsatz Mit der Volljährigkeit des Kindes ist die Beistandschaft des Jugendamtes beendet, da mit Eintritt der Volljährigkeit die Voraussetzung für die mit der Beistandschaft implizierte gesetzliche Vertreterstellung entfallen ist. Der Mangel der Aktivlegitimation des Jugendamtes ist gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen bis...
  • OLG-SCHLESWIG, 15.12.1999, 13 WF 122/99
    Ein Ungeborener ist rechts- und parteifähig, soweit es um die Feststellung der Vaterschaft und für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen geht.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1713 BGB:

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