Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 1712 BGB - Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben 

Stand: 17.06.2013

§ 1712 BGB - Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 6 (Beistandschaft)

(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:

1.
die Feststellung der Vaterschaft,
2.
die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.

(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.



Weitere Vorschriften um § 1712 BGB

Entscheidungen zu § 1712 BGB

  • BGH, 16.04.2008, XII ZR 144/06
    a) Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen mit der Folge durchbrochen werden, dass die Vaterschaft des Beklagten inzident festgestellt werden kann. b) Nach Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft...
  • OLG-NAUMBURG, 22.02.2007, 8 UF 185/06
    Der betreuende Elternteil vertritt das Kind nicht nur im aktiven, sondern auch im passiven Rechtsstreit über den Unterhalt. Die bisherige Rechtsprechung wird hiermit aufgegeben.
  • BGH, 20.12.2005, VII ZB 94/05
    Beantragt ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die Zwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen.
  • OLG-NAUMBURG, 29.01.2003, 8 WF 17/03
    Das Jugendamt darf außergerichtlich nur beratend nach § 18 SGB 8 tätig werden ( beratende Tätigkeit; vgl. Struck in Wiesner-Mörsberger-Oberloskamp SGB 8, § 18 Rz. 3 und 5 ) oder aufgrund einer wirksam begründeten Beistandschaft (§ 1712,1713 BGB).
  • OLG-NAUMBURG, 15.08.2002, 8 WF 175/02
    Die nach §§ 1712, 1713 BGB begründete Beistandschaft berechtigt den Mitarbeiter des Jugendamtes nur zur Vertretung zur - aktiven - Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, nicht hingegen zur bloßen Abwehr bei einer Herabsetzungsklage des Unterhaltspflichtigen (ebenso: OLG Naumburg vom 21.8.2002 Az. 8 WF 177/02).
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1712 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1712 BGB:

Benutzer-Kommentare zu § 1712 BGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.



Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 1712 BGB - Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche