JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 170 BGB - Wirkungsdauer der Vollmacht
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
Titel 5 (Vertretung und Vollmacht)
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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