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Stand: 20.05.2013
§ 1698b BGB - Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 2 (Verwandtschaft) Titel 5 (Elterliche Sorge)
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
1. Wenn das Betreuungsverfahren mit dem Tod des Betroffenen endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die Schlussabrechnung sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten (im Anschluss an OLG Köln Beschluss vom 5.4.2006 - 16 Wx 49/06; OLG Dresden...
1. Zu den vergütungsfähigen Abwicklungstätigkeiten des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten gehört die Rücksendung von Postsendungen, die Beantwortung telefonischer Anfragen im Zusammenhang mit dem Todesfall sowie die Korrespondenz, mit der die Herausgabe von Betreuungsunterlagen an einzelne miteinander zerstrittene Miterben...