JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1693 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 5 (Elterliche Sorge)
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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