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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1693 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern 

§ 1693 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 5 (Elterliche Sorge)

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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