- OLG-KARLSRUHE, 06.11.2006, 2 UF 117/06
1. Soweit die Regelung der elterlichen Sorge (hier bzgl. des Teilbereichs "Umgang") dienende Funktion für eine Regelung des Umgangs hat, kann im Rahmen eines Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Umgangsregelung auch über die elterliche Sorge (hier: über den Entzug der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB für den Teilbereich...
- OLG-SCHLESWIG, 09.01.2006, 2 W 206/05
1. Nach § 119 Abs. 1 Nr. GVG bestimmt sich der Rechtsmittelzug - die Rechtsmittelzuständigkeit und das Rechtsmittelverfahren - nach der "formellen Anknüpfung", also danach, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist.
2. Nach § 1693 BGB ist für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen der rechtlichen...
- OLG-STUTTGART, 26.04.2005, 16 UF 65/05
Das Vertretungsrecht nach §§ 1629 abs 2 s 1, 1795 abs 1 nr 1 und 3 BGB besteht auch für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, wenn sich das Kind in der Obhut keines Elternteils befindet. Das Kind bedarf hierfür eines Ergänzungspflegers.
- OLG-BAMBERG, 12.01.2005, 2 UF 9/05
1. Das Rechtsmittel gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft durch das Familiengericht ist die befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO.
2. Die Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 1693 BGB umfasst alle Verfahren, in denen Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert sind. Sie beschränkt sich nicht nur auf...
- OLG-NAUMBURG, 27.10.2004, 14 UF 176/04
Eine Bestellung des Jugendamtes als Pfleger setzt voraus, dass keine als Einzelpfleger geeignete Person vorhanden ist. Dies erfordert sorgfältige Ermittlungen des Gerichts.
Eine Bestellung des Jugendamtes ist - auch wenn es allgemein zulässig sein könnte - aus anderen Gründen kritisch zu beurteilen, insbesondere wenn andere...
- OLG-HAMM, 30.07.2003, 11 WF 35/03
1)
Die Regelung des § 57 Nr. 8 FGG, die bestimmt, dass Verwandte und Verschwägerte der Kinder ein Beschwerderecht haben, wenn das Amtsgericht Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a, 1667 oder in § 1693 BGB vorgesehene Maßnahmen ablehnt oder aufhebt, findet keine Anwendung mehr.
2)
Bei Streitigkeiten über die Frage, ob das Vermögen...
- OLG-NAUMBURG, 15.04.2002, 14 WF 227/01
1. Umstritten ist nach wie vor, ob das Familiengericht oder das Vormundschaftsgericht nach § 1909 BGB zuständig ist (mit ausführlichen Nachweisen). Da das vorliegende Verfahren gleichzeitig die Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach § 36 ZPO erfordert, kann die Frage der Zuständigkeit letztlich offen bleiben.
2. Fällt einem...
- BAYOBLG, 25.09.2000, 4Z AR 78/00
Das Überprüfungs- und Abänderungsverfahren (§ 1696 BGB; § 50 Abs. 3 FGG) stellt gegenüber der ursprünglichen Anordnung ein neues selbständiges Verfahren dar, für das die gerichtliche Zuständigkeit neu zu bestimmen ist; daher sind auch Änderungen in der Zuständigkeit, die seit dem Erstverfahren eingetreten sind, zu...
- OLG-STUTTGART, 20.09.2000, 17 AR 7/00
Leitsatz:
Für das Verfahren über die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB ist grundsätzlich das Vormundschaftsgericht zuständig. Die - kumulative - Zuständigkeit des Familiengerichts gem. §§ 1693, 1697 BGB n.F. besteht nur bei dringendem Handlungsbedarf.