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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1687a BGB - Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils 

Stand: 17.06.2013

§ 1687a BGB - Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 5 (Elterliche Sorge)

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 1687a BGB

Entscheidungen zu § 1687a BGB

  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 17.10.2008, 4 LA 193/06
    1. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die die Pflegeperson nach § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB selbst entscheiden und in der sie den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten kann. 2. Der Anspruch...
  • OLG-NAUMBURG, 09.09.2008, 3 UF 31/08
    Allgemein bessere Fördermöglichkeiten an einem Privatgymnasium gegenüber einem staatlichen Gymnasium stellen keinen gewichtigen Grund dar, die einen Unterhaltsmehrbedarf rechtfertigen.
  • OLG-KARLSRUHE, 29.05.2007, 16 WF 83/07
    1.) Die Befugnis, über Urlaubsreisen eines Kindes zu entscheiden, ist über § 1628 BGB, nicht über § 1671 BGB zu regeln. 2.) Urlaubsreisen haben nur ausnahmsweise schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes.
  • OLG-STUTTGART, 20.04.2004, 18 UF 30/03
    1. Die Ersetzung der Sorgeerklärung eines Elternteils gem. Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB in Fällen, in denen sich die nicht miteinander verheirateten Eltern vor dem 1. 7. 1998 getrennt haben, setzt voraus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes dient. Dabei ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 07.10.2003, 13 S 887/03
    1. Der mitsorgeberechtigte Elternteil kann allein wirksam die Einbürgerung seines Kindes beantragen, wenn er hierzu von dem anderen Elternteil ermächtigt ist. Die Wirksamkeit des Antrags setzt nicht voraus, dass die Ermächtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder bis zum Ablauf einer Antragsfrist belegt wird. Ein entsprechender...
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Erwähnungen von § 1687a BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1687a BGB:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 14 Kindschafts- und Adoptionssachen

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