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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1686 BGB - Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes 

§ 1686 BGB - Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 5 (Elterliche Sorge)

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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