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Stand: 19.04.2013
§ 1686 BGB - Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 2 (Verwandtschaft) Titel 5 (Elterliche Sorge)
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.
Der leiblichen Mutter, die die Einwilligung zur Adoption des Kindes erteilt hat, steht kein Umgangsrecht mit dem Kind nach §§ 1684 Abs. 1 und 1685 Abs. 1 BGB zu. Ein jeweils mögliches Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB und Auskunftsrecht nach § 1686 BGB steht ihr im konkreten Fall aus tatsächlichen Gründen nicht zu.
Das mit einem Sorgerechtsverfahren befasste Gericht hat die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse -hier Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils und des Kindes- von Amts wegen aufzuklären.
Bei nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Weigerung eines Elternteils, den Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zu ermöglichen, kann eine gerichtliche Umgangsregelung mit der Verpflichtung verbunden werden, die Kinder zur Durchführung des Umgangs herauszugeben. Um die Verpflichtung zur Herausgabe...
§ 1686 BGB will seiner Intention nach sicherstellen, daß jeder Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes informiert wird und diese Kenntnisse vom anderen Elternteil nicht vorenthalten bekommt. Die Vorschrift dient jedoch ihrem Wesen nach nicht dazu, daß ein Elternteil den anderen bei der Ausübung der elterlichen...
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