JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1677 BGB - Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 5 (Elterliche Sorge)
Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 1677 BGB - Beendigung der Sorge durch Todeserklärung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum