JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1674 BGB - Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
Stand: 20.05.2013
§ 1674 BGB - Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 2 (Verwandtschaft) Titel 5 (Elterliche Sorge)
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.
(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass der Aufenthalt eines Elternteils in Strafhaft nicht ohne weiteres ein Ruhen der elterlichen Sorge zur Folge hat. Eine Reise nach Kolumbien ist nicht nur eine Angelegenheit des täglichen Lebens, sondern vielmehr für das Kind von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB.
1. Eine Beteiligtenanhörung kann die förmliche Hinzuziehung eines materiell Beteiligten nicht ersetzen, weil mit der Anhörung das Gericht. seiner Amtsermittlungspflicht entspricht und gesetzlich angeordnete Anhörungspflichten (z.B. gem. § 50b FGG) befolgt. Die Hinzuziehung einer Person zum Zweck der Beschaffung tatsächlicher...
Allein der Umstand, dass die Verbüßung der Strafhaft zu tatsächlichen Behinderungen bei der Ausübung des Sorgerechts durch den anderen Elternteil führen mag, rechtfertigt keine Entziehung seiner elterlichen Sorge.
Nach dem Wortlaut und auch dem Sinn des § 1674 BGB muss die rechtliche Klarheit der Vertretung und Verwantwortung für das Kind gesichert sein, was nicht der Fall ist, wenn der andere Elternteil tatsächlich, insbes. gegen seinen Willen, verhindert ist.
Die Anordnung des Ruhens ist der geringere Eingriff in das Elternrecht und hat...
Sechster Teil (Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
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