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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1673 BGB - Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis 

Stand: 20.05.2013

§ 1673 BGB - Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 5 (Elterliche Sorge)

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.


Weitere Vorschriften um § 1673 BGB

Entscheidungen zu § 1673 BGB

  • OLG-ROSTOCK, 30.11.2007, 10 WF 204/07
    Prozeßkostenhilfe ist wegen Mutwilligkeit zu versagen, wenn die - lediglich deklaratorische - gerichtliche Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge begehrt wird.
  • OLG-KOBLENZ, 07.03.2005, 13 UF 859/04
    1. Zum Verhältnis von Maßnahmen nach § 1666 BGB zur Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB, wenn zwischen der minderjährigen Mutter und dem Amtsvormund des Kindes Meinungsverschiedenheiten über die weitere Unterbringung des Kindes bei einer Pflegefamilie bestehen. 2. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind...
  • OLG-KARLSRUHE, 04.10.2004, 16 UF 81/04
    Eine zeitliche Begrenzung gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB) ist regelmäßig nicht möglich und allenfalls in Ausnahmefällen denkbar. Dies gilt auch für die minderjährigen Eltern gem. § 1673 Abs. 2 BGB zustehende Personensorge.

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