JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1672 BGB - Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
Stand: 19.04.2013
§ 1672 BGB - Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 2 (Verwandtschaft) Titel 5 (Elterliche Sorge)
(1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.
(2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.
(+++ § 1672: Zur Anwendung vgl. BVerfGE v. 21.7.2010 I 1173 - 1 BvR 420/09 - +++) § 1672 Abs. 1 idF v. 16.12.1997: Mit Art. 6 Abs. 2 GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 21.7.2010 I 1173 - 1 BvR 420/09 -
Ruht die alleinige elterliche Sorge der Mutter (§ 1626 a Abs. 2 BGB), weil diese der Adoption ihres Kindes zugestimmt hat (§ 1751 Abs. 1 BGB), bedarf ein Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 1672 Abs. 1 BGB nicht mehr ihrer Zustimmung. In einem solchen Fall ist dem Antrag des Vaters im Rahmen einer...
Zur Geltungskraft einer unmittelbar nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsreformgesetzes ergangenen Entscheidung des Familiengerichts, die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder "für die Zeit des Getrenntlebens" auf die (zeitweilig wieder in das eheliche Anwesen zurückgekehrte) Kindesmutter zu übertragen.
Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kindschaftsrechtsreformgesetzes bestandskräftige Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 BGB a.F. bleibt - bei Fehlen einer ausdrücklichen Neuregelung (ggf. auch in Form einer klarstellenden Fortschreibung) - auch über die Rechtskraft der Scheidung hinaus bestehen, jedoch nur als vorläufige...
Eine vor Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes über die Ehescheidung erlassene Entscheidung über die elterliche Sorge kann nur nach § 1696 BGB abgeändert werden.
Im Verfahren um die Regelung der elterlichen Sorge können die Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichtes, soweit es nicht um Vollstreckungstitel oder Fristsetzungen geht, den Eltern fernmündlich mitgeteilt werden, um bindend zu werden.
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Erwähnungen von § 1672 BGB in anderen Vorschriften
Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)