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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1672 BGB - Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter 

§ 1672 BGB - Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 5 (Elterliche Sorge)

(1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. (Anm.*)

(2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.


Fußnoten:

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 9. August 2010 (BGBl. I S. 1173)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 5 (Elterliche Sorge)
      • § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
      • § 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
      • § 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
      • § 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
      • § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
        • Titel 7 (Annahme als Kind)
          • Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)
        • § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
        • § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren, Vergleichsverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 14 Kindschafts- und Adoptionssachen

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