JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 1672 BGB - Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
Titel 5 (Elterliche Sorge)
(1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. (Anm.*)
(2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.
Fußnoten:
(1) Red. Anm.:Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 9. August 2010 (BGBl. I S. 1173)
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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