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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1672 BGB - Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter 

Stand: 19.04.2013

§ 1672 BGB - Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 5 (Elterliche Sorge)

(1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.

(2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.

(+++ § 1672: Zur Anwendung vgl. BVerfGE v. 21.7.2010 I 1173 - 1 BvR 420/09 - +++)
§ 1672 Abs. 1 idF v. 16.12.1997: Mit Art. 6 Abs. 2 GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 21.7.2010 I 1173 - 1 BvR 420/09 -



Weitere Vorschriften um § 1672 BGB

Entscheidungen zu § 1672 BGB

  • BGH, 26.09.2007, XII ZB 229/06
    Ruht die alleinige elterliche Sorge der Mutter (§ 1626 a Abs. 2 BGB), weil diese der Adoption ihres Kindes zugestimmt hat (§ 1751 Abs. 1 BGB), bedarf ein Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 1672 Abs. 1 BGB nicht mehr ihrer Zustimmung. In einem solchen Fall ist dem Antrag des Vaters im Rahmen einer...
  • OLG-KOBLENZ, 24.05.2006, 11 UF 170/06
    Zur Geltungskraft einer unmittelbar nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsreformgesetzes ergangenen Entscheidung des Familiengerichts, die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder "für die Zeit des Getrenntlebens" auf die (zeitweilig wieder in das eheliche Anwesen zurückgekehrte) Kindesmutter zu übertragen.
  • OLG-NAUMBURG, 16.01.2003, 3 WF 3/03
    Gegen den Willen der Kindesmutter kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht nicht erlangen (unter Berufung auf BGH in NJW 2001, 2472)
  • OLG-OLDENBURG, 19.06.2000, 11 WF 50/00
    Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kindschaftsrechtsreformgesetzes bestandskräftige Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 BGB a.F. bleibt - bei Fehlen einer ausdrücklichen Neuregelung (ggf. auch in Form einer klarstellenden Fortschreibung) - auch über die Rechtskraft der Scheidung hinaus bestehen, jedoch nur als vorläufige...
  • OLG-SCHLESWIG, 25.11.1999, 13 UF 280/98
    Eine vor Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes über die Ehescheidung erlassene Entscheidung über die elterliche Sorge kann nur nach § 1696 BGB abgeändert werden.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1672 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1672 BGB:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 14 Kindschafts- und Adoptionssachen
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 5 (Elterliche Sorge)
      • § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
      • § 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
      • § 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
      • § 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
      • § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
        • Titel 7 (Annahme als Kind)
          • Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)
        • § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
        • § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt

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