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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1666a BGB - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen 

Stand: 20.05.2013

§ 1666a BGB - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 5 (Elterliche Sorge)

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.



Weitere Vorschriften um § 1666a BGB

Entscheidungen zu § 1666a BGB

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 02.03.2009, 5 UF 128/08
    Zur Feststellung des Sorgerechts für ein Kind bei gesetzlicher Vaterschaft zweier Ehemänner infolge Doppelehe (unabsichtliche oder absichtliche Bigamie). Zur Vermeidung einer doppelten Vaterschaft ist die gesetzliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB bei einer Doppelehe auf einen der Ehemänner zu beschränken. Wenn die...
  • BGH, 18.02.2009, XII ZR 156/07
    a) Hat das Kind mit seiner Anfechtungsklage gegen den rechtlichen Vater obsiegt, kann die Mutter hiergegen auch dann Berufung einlegen, wenn sie auf Seiten des Kindes und nicht auf Seiten des Vaters beigetreten ist. Als streitgenössische Nebenintervenientin ( § 69 ZPO) kann sie Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr...
  • OLG-THUERINGEN, 09.12.2008, 1 UF 162/08
    1. Die Großmutter ist nicht formell Beteiligte des Verfahrens gemäß § 1666 BGB, auch wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet wurde. 2. Ihr steht kein Beschwerderecht gegen die Sachenentscheidung zu. § 57 Abs. 2 FGG schließt die Beschwerdeberechtigung aller Verwandten des Kindes aus. 3. Sie ist auch als Pflegeperson i S...
  • BGH, 26.11.2008, XII ZB 103/08
    a) Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ablehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu. b) Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nur unter den Zulassungsvoraussetzungen...
  • OLG-KOBLENZ, 09.07.2008, 9 UF 104/08
    Auch bei der Diagnose eines PA-Syndroms (Parental Alienation Syndrome) kommt die Trennung eines Kindes von seinem alleinsorgeberechtigten Elternteil nicht in Betracht, wenn der andere Elternteil zur Sorge für das Kind ungeeignet ist. Die Ermöglichung von Besuchskontakten zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 1666a BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1666a BGB:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Erster Abschnitt (Jugendgerichtsverfassung)
      • § 34 Aufgaben des Jugendrichters
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 3 (Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts)
        • § 1837 Beratung und Aufsicht
        • Titel 2 (Rechtliche Betreuung)
      • § 1905 Sterilisation

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