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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1666 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 

Stand: 20.05.2013

§ 1666 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 5 (Elterliche Sorge)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.



Weitere Vorschriften um § 1666 BGB

Entscheidungen zu § 1666 BGB

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 02.03.2009, 5 UF 128/08
    Zur Feststellung des Sorgerechts für ein Kind bei gesetzlicher Vaterschaft zweier Ehemänner infolge Doppelehe (unabsichtliche oder absichtliche Bigamie). Zur Vermeidung einer doppelten Vaterschaft ist die gesetzliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB bei einer Doppelehe auf einen der Ehemänner zu beschränken. Wenn die...
  • BGH, 18.02.2009, XII ZR 156/07
    a) Hat das Kind mit seiner Anfechtungsklage gegen den rechtlichen Vater obsiegt, kann die Mutter hiergegen auch dann Berufung einlegen, wenn sie auf Seiten des Kindes und nicht auf Seiten des Vaters beigetreten ist. Als streitgenössische Nebenintervenientin ( § 69 ZPO) kann sie Prozesshandlungen auch im Widerspruch zu der von ihr...
  • OLG-THUERINGEN, 09.12.2008, 1 UF 162/08
    1. Die Großmutter ist nicht formell Beteiligte des Verfahrens gemäß § 1666 BGB, auch wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet wurde. 2. Ihr steht kein Beschwerderecht gegen die Sachenentscheidung zu. § 57 Abs. 2 FGG schließt die Beschwerdeberechtigung aller Verwandten des Kindes aus. 3. Sie ist auch als Pflegeperson i S...
  • BGH, 26.11.2008, XII ZB 103/08
    a) Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ablehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu. b) Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nur unter den Zulassungsvoraussetzungen...
  • OLG-KOBLENZ, 09.07.2008, 9 UF 104/08
    Auch bei der Diagnose eines PA-Syndroms (Parental Alienation Syndrome) kommt die Trennung eines Kindes von seinem alleinsorgeberechtigten Elternteil nicht in Betracht, wenn der andere Elternteil zur Sorge für das Kind ungeeignet ist. Die Ermöglichung von Besuchskontakten zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil...
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Erwähnungen von § 1666 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1666 BGB:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 14 Kindschafts- und Adoptionssachen
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Erster Abschnitt (Jugendgerichtsverfassung)
      • § 34 Aufgaben des Jugendrichters
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 5 (Elterliche Sorge)
      • § 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
      • § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
      • § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 3 (Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts)
        • § 1837 Beratung und Aufsicht
        • Titel 2 (Rechtliche Betreuung)
      • § 1905 Sterilisation

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