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JuraForum.deGesetzeBGB§ 1666 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 

§ 1666 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 (Familienrecht)
      Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
         Titel 5 (Elterliche Sorge)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.


Fußnoten:


Zu § 1666: Geändert durch G vom 4. 7. 2008 (BGBl I S. 1188).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 4 (Familienrecht)
      • Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
        • Titel 5 (Elterliche Sorge)
      • § 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
      • § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
      • § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
      • Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
        • Titel 1 (Vormundschaft)
          • Untertitel 3 (Fürsorge und Aufsicht des Familiengerichts)
        • § 1837 Beratung und Aufsicht
        • Titel 2 (Rechtliche Betreuung)
      • § 1905 Sterilisation
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Zweites Hauptstück (Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren)
        • Erster Abschnitt (Jugendgerichtsverfassung)
      • § 34 Aufgaben des Jugendrichters
  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren, Vergleichsverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 14 Kindschafts- und Adoptionssachen

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